KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT

Rechtsanwältin Sonja Scheithauer, LL.M.

Zugewinnausgleich

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für diejenigen Eheleute, die nicht durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Dies regelt 1363 Abs. 1 BGB.

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte die Vermögenswerte, die er bereits vor der Eheschließung hatte und diejenigen Vermögenswerte, die er während der Ehe dazu erwirbt, als eigenes Vermögen behält. Jeder Ehegatte kann sein eigenes Vermögen selbst verwalten und grundsätzlich auch frei darüber verfügen.

Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet, kann ein Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben. Der Güterstand der Zugewinnschaft endet zum Beispiel durch Ehescheidung, durch den Tod eines des Ehegatten. oder eben durch den Abschluss eines Ehevertrages.

Beim Zugewinnausgleich wird das jeweilige Vermögen der Eheleute bei Beginn des Güterstandes und am Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Hat einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen als der andere hinzuerworben, dann ist dieser Unterschied hälftig auszugleichen.

Das Vermögen zu Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist das sogenannte Anfangsvermögen, das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes ist das sogenannte Endvermögen. Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um den das jeweilige Endvermögen das  Anfangsvermögen übersteigt. Derjenige Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf hälftigen Ausgleich des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten. Dies ist in § 1378 Abs. 1 BGG geregelt.

Dasjenige Vermögen, das die Eheleute jeweils während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen haben, wird als sogenanntes privilegiertes Vermögen dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet und ist damit aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen.