KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT

Rechtsanwältin Sonja Scheithauer, LL.M.

Trennung

Die Trennung der Eheleute ist eine notwendige Voraussetzung für jede Scheidung. Nur wenn die Eheleute getrennt leben kann ihre Ehe durch das Familiengericht geschieden werden.


1. Was bedeutet "Trennung" im Familienrecht?
Im Familienrecht wird die Formulierung "Trennung von Tisch und Bett" verwendet. Aber was bedeutet das genau? Nach dem Gesetz leben die Eheleute getrennt, wenn sie räumlich, wirtschaftlich und emotional getrennt sind. Gemeint ist damit, dass jeder Ehegatte seinen eigenen Haushalt führt, die Eheleute getrennt voneinander wirtschaften, getrennt schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr miteinander haben.

Offensichtlich ist eine Trennung, wenn beide Ehegatten dauerhaft in getrennten Wohnungen leben.
Aber auch eine Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung ist möglich. Dafür müssen die vorhandenen Zimmer zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden und dürfen nur vom "berechtigten" Partner genutzt werden - mit Ausnahme der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die oftmals nur einmal vorhanden sind. Hier sollte ein Plan aufgestellt werden, der die Nutzungszeiten regelt. Vereinfach gesagt müssen die Ehepartner in getrennten Zimmern schlafen und dürfen keinen gemeinsamen Alltag mehr haben. Jeder Ehepartner muss für sich selbst kochen, einkaufen, aufräumen, putzen, Wäsche waschen usw. Wurden bislang derartige Versorgungsleistungen erbracht, müssen sie eingestellt werden.

Trotz der Trennung dürfen und sollten (!) die Eheleute weiterhin respektvoll miteinander umgehen, jedoch muss für Außenstehende erkennbar sein, dass sie getrennte Wege gehen. Dementsprechend müssen sie grundsätzlich ihre Freizeit getrennt voneinander bringen, also z.B. nicht regelmäßig gemeinsame Ausflüge machen, essen gehen o.ä.

Zudem sollten die Finanzen getrennt werden. Jeder sollte ein eigenes Konto haben und seine Einnahmen und Ausgaben selbst verwalten. Es sollte auch geregelt werden, wie z.B. Miet- und Nebenkosten für eine gemeinsam genutzte Wohnung aufgeteilt werden oder wer evtl. vorhandene Darlehensraten trägt.

2. Wie und wo muss die Trennung beantragt werden?
Nach dem deutschen Recht muss die Trennung, mit der das sog. Trennungsjahr beginnt, nicht offiziell beantragt oder angemeldet werden.

Eine Trennung ist dann erfolgt, wenn ein Ehepartner dem anderen seinen Trennungswunsch mitteilt, d.h. ihm klar und deutlich zu verstehen gibt, dass er sich trennen und ggf. scheiden lassen möchte.
Vereinfacht gesagt muss sich der andere Ehepartner dadurch bewusst werden, dass die Trennung endgültig ist und es kein Zurück mehr gibt. Es ist allerdings ratsam, auch nach außen hin zu zeigen, dass die Trennung erfolgt ist und die jeweiligen Familien und Freunde zu informieren.

3. Was ist denn das Trennungsjahr?
Nach dem deutschen Recht kann eine gescheiterte Ehe erst dann geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt sind.

Durch das Trennungsjahr sollen die Ehepartner vor übereilten Schritten bewahrt werden. Sie sollen die Zeit nutzen, um sich über ihre Gefühle klar zu werden und zu entscheiden, ob sie tatsächlich geschieden werden wollen oder ob ihre Ehe vielleicht doch noch eine Zukunft hat.

Übrigens: das Trennungsjahr muss auch dann abgewartet werden, wenn die Trennung kurz nach der Heirat erfolgt. Oder anders gesagt: wer vor dem Standesbeamten "JA, ICH WILL!" sagt, bleibt auf jeden Fall ein Jahr lang verheiratet.

Hiervon ausgenommen ist nur die sog. Härtefallscheidung.
Diese ist jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und kann dann in Betracht kommen, wenn dem Ehepartner, der sich scheiden lassen möchte, nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Der Grund für die Unzumutbarkeit muss in der Person oder in dem Verhalten des anderen Ehepartners liegen. Das bloße "Fremdgehen" ist allerdings kein Härtefall.